§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Kabelkollektiv e.V.”, im folgenden mit “Kabelkollektiv” abgekürzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein ist unabhängig und unpolitisch, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die gemeinsame Pflege eines Fundus aus Veranstaltungs- und Netzwerktechnik, um diesen zur Förderung von Kunst und Kultur gem. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO kostenlos anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellen zu können.
Darüber hinaus hat der Verein zum Ziel, geeignete Veranstaltungen ehrenamtlich zu unterstützen sowie gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO Nachwuchsförderung und
Wissensvermittlung insbesondere im Bereich Veranstaltungs- und Netzwerktechnik durch unentgeltliche Workshops, Vorträge und Beratung zu betreiben.
Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Kabelkollektivs können die im folgenden bezeichneten Personengruppen werden. Der Verein hat ordentliche, fördernde und inaktive Mitglieder. Des Weiteren gelten die in § 38 BGB bestimmten Regelungen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Verein zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Das Plenum kann in besonderen Fällen die Mitgliedschaft ablehnen. In diesem Fall hat sie auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber Rechenschaft abzulegen. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung über die Aufnahme des abgelehnten Kandidaten abstimmen.

3.1 Ordentliche Mitglieder

Jede natürliche und juristische Person kann ordentliches Mitglied des Vereins werden. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht auf der Mitgliederversammlung.

3.2 Fördermitglieder

Jede natürliche und juristische Person kann ordentliches Mitglied des Vereins werden. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht auf der Mitgliederversammlung.

3.4 Inaktive Mitglieder

Mitglieder, die nicht aktiv am Geschehen des Vereins teilnehmen, können ihre Mitgliedschaft deaktivieren. Inaktive Mitglieder haben kein aktives Wahlrecht und sind beitragsfrei.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

4.1 durch freiwilligen Austritt

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein erfolgen. Mitgliedsbeiträge sind für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.

4.2 durch Ausschluss

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch das Plenum ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied in Textform bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung, die vom Vorstand einzuberufen ist, entscheidet.

4.3 durch Tod

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Es besteht Beitragspflicht. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag ist für jedes Geschäftsjahr der Mitgliedschaft zu entrichten und wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Das Plenum kann den Beitrag im Einzelfall auf Antrag ermäßigen oder erlassen. Die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen werden, abgesehen von den für die Verwaltungsarbeit benötigten Rücklagen, sofort den in § 2 genannten Zwecken zugeführt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • das Plenum
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.

Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Einem Antrag auf geheime Wahl muss stattgegeben werden. Bei Stimmengleichheit erfolgen Stichwahlen, bis sich eine Mehrheit für einen Kandidaten findet.
Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig. Bei Rücktritt bestimmt das Plenum kommissarisch einen neuen Kandidaten. Der Vorstand entscheidet über die Aktivitäten des Vereins. Dem Vorstand steht das Plenum als beratendes Gremium zur Seite. Wichtige Entscheidungen müssen in Absprache mit dem Plenum erfolgen. Dieser gegenüber ist der Vorstand jederzeit zur Auskunft über seine Aktivitäten verpflichtet.

7.1 Vertretung

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Für Verfügungen bis zu einer Höhe von 1000 Euro ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt. Für Verfügungen, die über diesen Betrag hinausgehen, sind jeweils beide Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

7.2 Beschlussfassung

Innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entscheidet jedes Vorstandsmitglied einzeln über Ausgaben bis zu einer Höhe von 100 Euro. Darüber hinausgehende Ausgaben werden mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen. Das gleiche gilt, falls eine Entscheidung zu einem Dauerschuldverhältnis führt.

§ 8 Kassenwart

Der Kassenwart verpflichtet sich zu einer sachlich und rechnerisch korrekten und ordentlich begründeten und belegten Buchführung nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne der Mitglieder. Der Kassenwart ist qua Amts einer der beiden Vertretern des Vorstandsvorsitzenden.

§ 9 Das Plenum

Das Plenum wird vom Vorstand einberufen und setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern zusammen. Sie trifft sich in regelmäßigen Abständen. Hier werden alle Aktivitäten des Vereins diskutiert und koordiniert. Das Plenum hat ein Vetorecht bei vom Vorstand getroffenen Entscheidungen. Über diese kann sich der Vorstand jedoch hinwegsetzen, wenn dem alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen und finden nach demokratischen Grundsätzen statt.

Die Tagesordnungspunkte des Plenums werden rechtzeitig im World Wide Web bekannt gegeben.

Das Plenum muss protokolliert werden und das Protokoll wird im World Wide Web
bekannt gegeben. Mitglieder, die bei einer Plenarsitzung anwesend waren, können das zugehörige Protokoll ablehnen oder Änderungen beantragen. Wird eine Entscheidung des Plenums vom Vorstand abgelehnt, kann das Plenum eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal pro Geschäftsjahr einberufen. Der Termin für die Mitgliederversammlung, sowie die Tagesordnung werden rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Kalendertage vorher, durch Aushänge und im World Wide Web bekannt gegeben. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
  • Entgegennahme der Jahresabrechnung
  • Wahl der Vorstandsmitglieder für das folgende Geschäftsjahr
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren, welche die Jahresabrechnung und Kassenprüfung am Ende eines Vereinsjahres prüfen und darüber in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben
  • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

Der Vorstand muss jährlich neu gewählt werden, die Mitglieder des Vorstandes können aber in den Folgejahren erneut kandidieren.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder sie vom Plenum unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen und finden nach demokratischen Grundsätzen statt. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ein Mitglied, das drei Tage vor der Mitgliederversammlung seine Entscheidung zu einem Punkt der Tagesordnung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt hat, gilt als anwesend für diesen Punkt.

Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand und dem
Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 11 Schriftform

Die im Plenum und in der Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben und im World Wide Web öffentlich bekannt zu machen.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.

§ 13 Auflösung und Anfallsberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ein Mitglied, das seine Entscheidung drei Tage vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt hat, ist als anwesend
anzusehen. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung vergleichbarer kultureller Zwecke.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Fassung der Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 28. August 2022 in Kraft.